Leistungen

-Privatgutachten: Als Privatgutachten bezeichnet man die Art von Gutachten, welche außerhalb eines Gerichtsverfahrens für private Auftraggeber (Privatpersonen, juristische Personen, Firmen, Versicherungen, Verwaltungen, Organisationen, Verbände und vergleichbare Einrichtungen) erstellt werden. Jedem Interessenten steht es frei, in einem Streitfall, zu dessen Lösung es einen Sachverständigen bedarf, diesen zu beauftragen. Die Bedeutung eines Privatgutachtens in einem Gerichtsverfahren ist jedoch beschränkt, da der Sachverständige nur von einer Partei beauftragt wurde und aus diesem Grund ein evtl. von Gericht angeordnetes Sachverständigengutachten in keiner Weise ersetzt. Die Entscheidung zu einem von Gericht angeordneten Sachverständigengutachten wird jedoch erst dann getroffen, wenn zwischen den Parteien aufgrund des erstellten Privatgutachtens noch keine Einigung erzielt werden konnte.    

-Selbständiges Beweisverfahren: Auch ohne Prozess besteht die Möglichkeit das Gericht zur Bestellung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu veranlassen, was die an das Gericht zu zahlenden Gebühren -anders als bei einem aufwendigen Prozess- weitaus verringert. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, welcher für das betreffende Fachgebiet in Frage kommt, kann auch auf Antrag nur einer Partei vom Gericht bestellt werden. Hierbei ist jedoch zu  berücksichtigen, dass das Gericht zur Bestellung des vorgeschlagenen Sachverständigen nicht verpflichtet ist und eigenständig einen anderen Sachverständigen bestellen kann. 

-Gerichtsgutachten: In Gerichtsverfahren sind bevorzugt öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige heranzuziehen. Wenn ein Sachverständiger für ein gerichtliches Verfahren benötigt wird, bestellt das Gericht den Sachverständigen und legt die vom Gutachter zu behandelnden Fragen in einem Beweisbeschluss fest. In der Regel geht es um die Begutachtung der Frage, ob der behauptete Mangel an der werkvertraglich geschuldeten Handwerksleistung tatsächlich vorliegt, worauf es zurückzuführen ist, wie und mit welchem Kostenaufwand er behoben werden kann,

-Schiedsgutachten: Zu den Aufgaben als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gehört nicht nur die gutachterliche Tätigkeit im Gerichts- oder Privatauftrag, sondern zunehmend auch die vor- und außerprozessuale Tätigkeit zur Schadenverhütung, zur Streitvermeidung und zur Streitschlichtung. Ziel für das Schiedsgutachten ist, Meinungsverschiedenheiten von Vertragsparteien über Inhalt oder Auslegung eines Vertrages durch einen unabhängigen, unparteiischen und fachlich versierten Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Ein Gang zum Gericht soll dadurch vermieden werden, bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich.


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